Satzung

 

SATZUNG
Mundarttheater Wissädalä Duddärä e.V.
Eingetragen im Vereinsregister VR 250247 beim Amtsgericht Mannheim
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Mundarttheater Wissädalä Duddärä e.V.“
Er hat seinen Sitz in 68753 Waghäusel (Ortsteil Wiesental) und ist im Vereinsregister
im Amtsgericht Philippsburg VR OZ 247 eingetragen. Tag der Eintragung: 04. März
1993.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist es, Kunst und Kultur zu fördern und vor allem Theaterspiele
aufzuführen.
 
§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu
unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die
keiner Begründung bedarf, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Diese entscheidet endgültig.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft und umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des
Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein hat aktive
Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft begründet
keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Aktive Mitglieder sind die im
Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich
zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den
Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied
werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen
Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder und Fördermitglieder und können
insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen
Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags
im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem
Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt
werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet
mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer
Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend
über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter
des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
 
§ 6 Rechte und Pflichten
Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, an den vom Verein angebotenen Kursen
teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer
Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die
Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins
einzusetzen. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe
des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie
Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.
 
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
 
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein stimmberechtigtes Mitglied
seine Stimme schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied
übertragen. Diese Stimmübertragung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert
zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Beiträge
d) Genehmigung des Haushalts- und Investitionsplanes inhaltlich und finanziell
e) Wahl und Abwahl des Vorstands
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Festsetzung weiterer Vereinsordnungen
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Beschluss über Ablehnung neuer Mitglieder
Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern vor Beginn der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
2. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge –
müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung
die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der
Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
3. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den
Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich
bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die
Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung
zu wählen ist.
5. Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Die Abstimmung
muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragt.
6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entscheidend sind nur Ja- und
Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
10. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats
gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
11. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Statt eines 3. Wahlganges entscheidet das
Los.
12. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei
Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
13. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
14. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei
Beisitzern. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Für die Führung von Vereinskonten und im Zahlungsverkehr haben der Vorsitzende
und der Schatzmeister jeweils Alleinvertretungsvollmacht.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf
bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich oder telefonisch
zustimmen. Die telefonische Abstimmung ist bei der nächsten Vorstandssitzung
schriftlich zu fixieren. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
8. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von
mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise
bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im
Amt.
 
§ 10 Kassenprüfer
1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2
Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der
Vorstandsmitglieder.
 
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
begünstigte Körperschaft, zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung
von Kunst und Kultur.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abschließend beschließt.
 
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des
Vereins am 11.04.2017 beschlossen worden und tritt mit der Änderung in der
Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.
 
 
Im Vereinsregister (Amtsgericht Mannheim-Vereinsregister) unter VR 250247
eingetragen.
Werner Köhler, 1. Vorsitzender
Rüdiger Futterer, 2. Vorsitzender
 

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